und Z.________ sind sowohl im Ingress wie auch am Ende der Offerte aufgeführt. Sodann geht daraus hervor, dass die AB.________ AG und die Z.________ AG dem Beschuldigten bzw. dessen Firma jeweils eine Kranmiete zu bestimmten Preisen offerierten. Sie enthalten folglich Angaben, die Ansprüche – einen Vertrag zu diesen Konditionen abzuschliessen – entstehen lassen, feststellen oder verändern können, womit den Offerten in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel die Höhe der Preise – Beweiseignung zukommt.