251 StGB subsumiert. Auch hat sie den Urkundencharakter der Offerten richtig erkannt. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 644 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die beiden Offerten ohne Weiteres Schriftstücke im Sinne der Urkundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen. Entgegen der Verteidigung ändert das Fehlen der Unterschrift nichts an der Urkundeneigenschaft (vgl. BGE 120 IV 179 E. 1c/bb). Der jeweilige Aussteller ist hier offensichtlich erkennbar; die Namen AB.________ und Z.__