lung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil ist unrecht- 38 mässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BOOG, a.a.O., N. 181 ff. zu Art. 251 StGB m.w.H.). 10.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den rechtsrelevanten Sachverhalt korrekt unter Art. 251 StGB subsumiert.