Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht voraus. Dass die Täuschung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich. Die Tat ist auch vollendet, wenn die Fälschung sofort erkannt wird. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Eventualabsicht genügt. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstel-