251 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen.