251 StGB). Demgegenüber ist das Verfälschen das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass diese nicht mehr mit dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und den Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Ob die Ursprungsurkunde ihrerseits (in allen Teilen) echt oder unecht, wahr oder unwahr ist, ist ohne Bedeutung (BOOG, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 251 StGB).