Demgegenüber ist die Urkunde unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Für die Tatbestandsmässigkeit des Fälschens ist irrelevant, ob der Inhalt der Urkunde wahr oder unwahr ist (BOOG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 251 StGB).