110 Abs. 4 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung bedroht die Fälschung i.e.S. und Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde mit Strafe. Das Fälschen i.e.S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Demgegenüber ist die Urkunde unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her.