Entscheidend ist der Anschein, dass sich eine bestimmte Person zum Schriftstück bekennt. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich im Normalfall aus dem Namen und der Unterschrift, wobei maschinelle Namensangabe etc. genügen. Indes braucht die Urkunde weder den Namen noch die Unterschrift des Ausstellers zu enthalten, sofern dies jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wie bei der Errichtung eines Testaments (BOOG, a.a.O., N. 39 und 44 f. zu Art. 110 Abs. 4 StGB).