37 wert einer Urkunde hängt also davon ab, ob sich ein bestimmter Aussteller zu der schriftlich fixierten Erklärung bekennt bzw. ob diese Erklärung einer Person zugeschrieben werden kann. Aussteller ist derjenige, dem die Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird. Nicht der Schreiber (der verkörpernde Hersteller), sondern der Erklärer (Aussteller) muss aus der Urkunde erkennbar sein. Entscheidend ist der Anschein, dass sich eine bestimmte Person zum Schriftstück bekennt.