Wird eine Urkunde schon bei ihrer Entstehung bewusst zu Beweiszwecken geschaffen, so gilt sie als Absichtsurkunde (originäre Urkunde). Als solche gelten bspw. Dispositivurkunden (rechtsgeschäftliche Erklärungen, an welche Rechtsfolgen [Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen] geknüpft sind) (BOOG, a.a.O. N. 35 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Wie bereits erwähnt, erfordert der Urkundenbegriff schliesslich die Erkennbarkeit des Ausstellers. Der spezifische Beweis-