Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen. Die Bestimmung zum Beweis muss objektiv erkennbar sein. Dies steht allerdings in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (BOOG, a.a.O., N. 32 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Wird eine Urkunde schon bei ihrer Entstehung bewusst zu Beweiszwecken geschaffen, so gilt sie als Absichtsurkunde (originäre Urkunde).