Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Beweiseignung kann auch der – wegen formellen und materiellen Mängeln – ungültigen oder nichtigen Urkunde zukommen. Es genügt, wenn die Schrift den Anschein einer rechtserheblichen Erklärung eines bestimmten Ausstellers erweckt (BOOG, a.a.O., N. 29 und 31 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen.