110 Abs. 4 StGB m.w.H.). Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, also die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Die Beweiseignung kann auch vorhanden sein, wenn der Beweiswert in concreto versagt oder durch Gegenbeweis überwunden wird (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB m.w.H.). Insofern ändert die plumpe, leicht erkennbare Fälschung an der Beweiseignung nichts (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist.