Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Schliesslich erfordert der Urkundenbegriff als ungeschriebenes Merkmal die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, d.h. ob ihm Beweiskraft zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht. Entscheidend ist nur die Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhalts zu sein BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 110 Abs. 4 StGB m.w.