Die Schrift muss daher eine Gedankenerklärung verkörpern. Soweit es um den Schutz des Rechtsverkehrs geht, sind Schriften nur Urkunden, wenn sie Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung sind. Rechtlich erheblich sind diejenigen Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken. Es genügt, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden könnte. Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein.