36 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Urkunden sind Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Wesentliche an einer Urkunde ist der Inhalt. Nur diesem Inhalt kommt der spezifische Beweiswert zu, um dessen Willen die Urkunde geschützt wird. Die Schrift muss daher eine Gedankenerklärung verkörpern.