Die Hervorrufung eines Irrtums durch eine gefälschte Offerte, bei der keine Unterschrift vorliege, Adressat und Adresse falsch geschrieben seien, Rechtschreibfehler bestehen würden und das Logo visuell unrichtig sei, könne ausgeschlossen werden. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei (pag. 703 f.). 10.2 Urkundenfälschung 10.2.1 Rechtliche Grundlagen