Somit könne man dem Beschuldigten mangels Arglist auch keinen versuchten Betrug unterstellen. Die Arglist entfalle auch insoweit, weil bei der Offerte der Z.________ AG gar keine gefälschte Offerte vorliege und die Offerte der AB.________ AG selbst gemäss Aussagen des Strafanzeigers und Zeugen AF.________ sofort und offensichtlich als plumpe Fälschung erkannt worden sei. Die Hervorrufung eines Irrtums durch eine gefälschte Offerte, bei der keine Unterschrift vorliege, Adressat und Adresse falsch geschrieben seien, Rechtschreibfehler bestehen würden und das Logo visuell unrichtig sei, könne ausgeschlossen werden.