Weil die Verfälschung derart mangelhaft sei, stelle sich die Frage, ob diesem Dokument überhaupt Urkundequalität zukomme. Der Anspruch auf die Echtheit im Beweisverkehr erscheine bei diesem Dokument nicht gegeben zu sein. Der Beweis habe nicht erbracht werden können, dass der Beschuldigte selber die entsprechenden Offerten vorsätzlich verfälscht und verwendet habe. Folglich müsse gemäss der Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» ein Freispruch im Anklagepunkt der Urkundenfälschung resultieren. Somit könne man dem Beschuldigten mangels Arglist auch keinen versuchten Betrug unterstellen.