gegen seinen Willen zur Zahlung bzw. Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, um sich dadurch eine unzulässige Erweiterung seiner Möglichkeiten zu verschaffen, ohne dass er darauf Anspruch gehabt hätte, worin eine unzulässige Freiheitsbeschränkung des Willens des Geschädigten zu sehen ist. Es liegen weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich folglich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.