Entsprechend ist bereits der Zweck, von D.________ eine Zahlung in Höhe von CHF 75'000.00 als Gegenleistung für die ausstehenden Bauarbeiten erwirken zu wollen, als unerlaubt zu qualifizieren. Ob das eingesetzte Nötigungsmittel – die Einstellung der Bauarbeiten – als rechtmässig anzusehen ist, der Beschuldigte in zivilrechtlicher Hinsicht dazu berechtigt war, seine Arbeit insbesondere im Vertragsverhältnis mit der I.________ GmbH allenfalls gestützt auf Art. 82 OR niederzulegen, kann somit offenbleiben. Der guten Ordnung halber sei aber erwähnt, dass selbst wenn der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre die Arbeit niederzulegen, D.________ sich also die zulässige, nach-