_ zweifelte, sondern bestens wusste, dass eine derartige gar nicht bestand. Die Einsetzung des Nötigungsmittels (das Inaussichtstellen der Baueinstellung) diente der Durchsetzung einer nicht gegenüber dieser Person bestehenden Forderung. Der Beschuldigte ging bei seinen objektiv als Nötigung zu qualifizierenden Handlungen nicht etwa von der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Forderung aus, sondern wusste, dass D.________ nicht der Schuldner der eigentlichen Forderung und somit auch nicht verpflichtet war, ihm die Zahlung zu leisten. Entsprechend ist bereits der Zweck, von D.______