BGE 115 IV 207 E. 2cc), dies, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (BGE 87 IV 13 E. 1.), aber auch, wenn er an der Schuldpflicht des anderen zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3.). Der Zweck, eine Schuld anzuerkennen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit grundsätzlich zulässig. Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt in Abweichung zu den in den Bundesgerichtsurteilen zugrunde liegenden allerdings insoweit anders, als dass der Beschuldigte nicht nur an der Schuldpflicht von D.________ zweifelte, sondern bestens wusste, dass eine derartige gar nicht bestand.