GmbH, erhältlich zu machen, dies obwohl er genau wusste, dass er gegenüber D.________ keinen vertraglichen Forderungsanspruch hatte. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. In Bezug auf den unerlaubten Zweck hielt das Bundesgericht fest, dass das Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung oder die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld an sich kein unerlaubter Zweck sei (BGE 101 IV 47 E. 2b; BGE 115 IV 207 E. 2cc), dies, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (BGE 87 IV 13 E. 1.), aber auch, wenn er an der Schuldpflicht des anderen zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3.).