Dieser dem Geschädigten anlässlich des Gesprächs im März 2015 im Falle einer Nichtbezahlung der CHF 75'000.00 bzw. Nichtunterzeichnung der Schuldanerkennung mit Nachdruck in Aussicht gestellte Nachteil kann ohne Weiteres als ernstlich qualifiziert werden. Solche Androhungen sind nach einem objektiven Massstab geeignet, auch besonnene Personen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Denn eine Möglichkeit, kurzfristig auf dem Zivilweg Remedur zu schaffen, was die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ausschliessen könnte (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil.