Anlässlich des Gesprächs strebte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Ausstellung einer Schuldanerkennung über CHF 75'000.00 zu seinen Gunsten (bzw. zu Gunsten seiner Firma) durch D.________ an. Indem der Beschuldigte weder unterschrieb noch zahlte, ist der angestrebte Erfolg nicht eingetreten und der objektive Tatbestand einer Nötigung ist nicht erfüllt. Somit kann höchstens ein Versuch vorliegen. Angesichts der Ausgangslage ist einzig die zweite Tatbestandsvariante (Androhung ernstlicher Nachteile) zu prüfen.