Bedingung für die Anwendbarkeit von Art. 82 OR ist aber, dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht vertraglich wegbedungen wurde. Der Unternehmer ist zur Arbeitseinstellung auch dann befugt, wenn es sich bei der verzögerten Vergütungsleistung um eine Voraus- oder Abschlagszahlung oder um eine endgültige Teilzahlung handelt (vgl. zum Ganzen GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 1280 ff.). 9.3 Subsumtion Anlässlich des Gesprächs strebte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Ausstellung einer Schuldanerkennung über CHF 75'000.00 zu seinen Gunsten (bzw. zu Gunsten seiner Firma) durch D.__