Die Anwendung von Art. 82 OR setzt das Vorliegen eines vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrags voraus. Ein solches Austauschverhältnis besteht in Bezug auf den Werkvertrag grundsätzlich zwischen Bauleistung und Werklohn. Bildet die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, schliesst Art. 37 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausschluss des vertragswidrigen Arbeitsunterbruchs bei Meinungsverschiedenheiten) die Anwendbarkeit von Art. 82 OR gerade nicht aus, weil es sich dabei nicht um einen vertragswidrigen Unterbruch handelt. Bedingung für die Anwendbarkeit von Art.