Ein unrechtmässiger Zweck liegt etwa auch im Erwirken einer Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» (BGE 69 IV 168 E. 3.) oder in der Bezahlung einer illiquiden Forderung (BGE 106 IV 125 E. 3b). Zulässig ist das Ziel, eine Schuldanerkennung zu erwirken, selbst wenn der Täter am Bestand der Schuld zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3), was nach BGE 106 IV 125 E. 3b kaum mehr gilt; BGE 115 IV 207 E. 2 cc lässt das Ziel der «Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld» genügen; einschränkender nunmehr BGer 6B_1074/2016 (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 181 StGB).