O., S. 306). Die Nötigung ist somit u.a. rechtswidrig, wenn schon ihr Zweck unerlaubt ist, sei es an sich (wie bei Nötigung zu einer strafbaren Handlung oder bei Vereitelung von Rechten des Betroffenen), sei es jedenfalls für den Täter (der etwa einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt) (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 129, Rz. 16). Ein unrechtmässiger Zweck liegt etwa auch im Erwirken einer Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» (BGE 69 IV 168 E. 3.) oder in der Bezahlung einer illiquiden Forderung (BGE 106 IV 125 E. 3b).