33 Bei der Prüfung, ob ein unerlaubter Zweck vorliegt, ist einzig auf den Nötigungszweck abzustellen. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz des Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 306).