Von einem unerlaubten Mittel ist spätestens dann auszugehen, wenn die Rechtsordnung ein bestimmtes Vorgehen (den Einsatz eines bestimmten Tatmittels) verbietet. Mit anderen Worten ist ein Mittel als «erlaubt» zu betrachten, wenn die Rechtsordnung ein entsprechendes Vorgehen gestattet (ACKERMANN/VOGLER/ BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen – Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 305). Ein unzulässiges Mittel liegt bspw. bei der Nichterfüllung eines Anspruchs vor (BGE 107 IV 35 E. 2.).