Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). Von einem unerlaubten Mittel ist spätestens dann auszugehen, wenn die Rechtsordnung ein bestimmtes Vorgehen (den Einsatz eines bestimmten Tatmittels) verbietet.