Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.