9.2.2 Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB). 9.2.3 (Positiv begründete) Widerrechtlichkeit Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden.