Wer bspw. weiss, dass er mit einem Strafverfahren und gar einer Verurteilung rechnen muss, diesen Ereignissen aber aus dem Weg gehen möchte, wird u.U. «erpressbar». Wer einer solchen Person gegen ihren Willen eine bestimmte Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzwingt, auf welche er keinen Anspruch hat und die er auch mit der Verwirklichung des angedrohten Übels nicht erreichen könnte, begibt sich in den Bereich der strafbaren Nötigung, weil der Täter so den entgegenstehenden Willen des Opfers beugen kann und sich dadurch eine unzulässige Erweiterung seiner Möglichkeiten verschafft, ohne dass er darauf Anspruch hätte.