32 sige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss (z.B. Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung). Darin liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Allerdings ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen.