181 StGB). Lässt sich der Betroffene den Willen eines anderen aufzwingen, ist damit die Frage nach der tatbestandsmässigen Intensität des ausgeübten Zwanges oft schon beantwortet, allerdings nicht die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausübung. Diese richtet sich danach, ob der Druck der Täterschaft beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat: Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zuläs-