Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. So ist beispielsweise die Drohung mit einer Strafanzeige ernstlich, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB).