Mit den ernstlichen Nachteilen werden meist die Rechtsgüter des Opfers bedroht. Ernstlichkeit hat das Bundesgericht bejaht für die in Aussicht gestellte Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen des Opfers (BGE 81 IV 101), Drohung mit einer Strafanzeige (BGE 120 IV 17), Drohung, einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120), Drohung, das geschuldete Arbeitszeugnis nicht auszustellen (BGE 107 IV 35). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann.