Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 28 und N. 30 zu Art. 181 StGB). Mit den ernstlichen Nachteilen werden meist die Rechtsgüter des Opfers bedroht.