2018, N. 8 f. zu Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber zumindest eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann.