31 likt. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 f. 65 f. zu Art. 181 StGB; HEIZMANN/LÜÖND, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art.