Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 1 StGB). Ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann; diesfalls kann das Gericht die Strafe mildern.