Somit sei der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung gar nicht erfüllt. Letztlich habe der Beschuldigte bloss seine zivilrechtlichen Interessen auch gegenüber der Bauherrschaft geltend gemacht, was ihm nicht als Nötigung angelastet werden könne. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen (pag. 694 f.). 9.2 Rechtliche Grundlagen 9.2.1 Objektiver Tatbestand Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.