Schliesslich könne nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile gesprochen werden, sondern vom Aufzeigen einer Lösungsfindung. In diesem Zusammenhang könne man nicht von einer Nötigung sprechen, sondern vielmehr von einer zivilrechtlichen Vorbedingung, um die zeitnahe Fertigstellung der Werksarbeiten zu gewährleisten. Entsprechend liege weder ein Eingriff in den strafrechtlich geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit der Bauherrschaft bzw. der Bauherrenvertretung noch eine Androhung von ernstlichen Nachteilen vor. Somit sei der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung gar nicht erfüllt.