Wenn der Beschuldigte somit der Bauherrschaft gegenüber klargestellt habe, dass die Weiterführung bzw. Beendigung der Werksarbeiten von der direkten Zahlung durch sie infolge Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin abhängig gemacht werden würde, sei damit nicht in den strafrechtlich geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit der Bauherrschaft eingegriffen worden. Weder der Zweck noch das Mittel noch die Zweck-Mittelrelation seien rechtswidrig. Schliesslich könne nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile gesprochen werden, sondern vom Aufzeigen einer Lösungsfindung.