Vorliegend sei unbestritten, dass die Bauherrschaft keinen Anspruch darauf gehabt habe, dass der Neubau zu einem gewissen Zeitpunkt fertiggestellt werden würde, und schon gar nicht mit Blick auf den Verzug der Auftraggeberin. Wenn der Beschuldigte somit der Bauherrschaft gegenüber klargestellt habe, dass die Weiterführung bzw. Beendigung der Werksarbeiten von der direkten Zahlung durch sie infolge Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin abhängig gemacht werden würde, sei damit nicht in den strafrechtlich geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit der Bauherrschaft eingegriffen worden.