Gerade im Bereich des Vertragsrechts könnten sich weitere individuelle Freiheitsbeschränkungen ergeben. Vorliegend sei unbestritten, dass die Bauherrschaft keinen Anspruch darauf gehabt habe, dass der Neubau zu einem gewissen Zeitpunkt fertiggestellt werden würde, und schon gar nicht mit Blick auf den Verzug der Auftraggeberin.